Deutlicher Ausbau des Gesamtplanverfahrens und gesetzgeberische Intention zur Überarbeitung mit dem Ziel:
Leistungen wie aus einer Hand erbracht und
zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Doppelbegutachtungen zulasten der Menschen mit Behinderungen vermeiden
Gleichzeitig soll die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe verbessert werden, um keine neue Ausgabendynamik entstehen zu lassen
Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses
Schriftform und regelmäßige Fortschreibung
Zentrale Fallsteuerung beim Jugendamt, ganzheitlicher Blick aufs Kind
Zielvereinbarungen im Sinne der Jugendhilfe
Einbindung und Auswahl der Fachkräfte, Betroffene (Kind/Eltern fürs Kind)
Personenzentrierung § 104 SGB IX s.u.
Mehrere Rehaträger/verschiedene Leistungsbereiche
Beratung und Antrag (§ 106/§ 108 SGB IX)
Voraussichtlicher Leistungsanspruch
§ 117 Gesamtplanverfahren
§ 118 Instrumente der Bedarfsermittlung
§ 119 Gesamtplankonferenz
§ 120 Feststellung der Leistungen
§ 121 Gesamtplan
§ 122 Teilhabezielvereinbarung (optional)
Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten
Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten
Beachtung der Kriterien u.a. transparent, trägerübergreifend, konsensorientiert, lebensweltbezogen, zielorientiert
Information und Beteiligung des Trägers dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten
Kriterien:
unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten
Ermittlung des individuellen Bedarfes durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert.
Folgende Lebensbereiche u.a.:
Lernen, Allgemeine Aufgaben, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche, Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
Kann-Regelung
Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen.
Der Eingliederungshilfeträger kann ablehnen, wenn der Bedarf schriftlich ermittelt werden kann und der Aufwand zu hoch ist.
Beratung auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung
zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung,
über die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger,
über die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 Absatz 2 bis 4,
über den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106,
über die Erbringung der Leistungen.
innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15
Erstellung des Bescheids als Verwaltungsakt
Die Ergebnisse der Gesamtplankonferenz sind der Erstellung des Gesamtplanes zugrunde zu legen.
Die im Gesamtplan festgestellten Leistungen gelten auch für den Teilhabeplan
Der Eilfall (§ 120 Absatz 4)
Im Eilfall erbringt der Eingliederungshilfeträger die Leistungen vor Beginn der Gesamtplankonferenz vorläufig; der Umfang der vorläufigen Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ohne Verzögerung
Der Eingliederungshilfeträger stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
Ziel und Zweck
Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses
Inhalte
die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente
die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts
Inhalte
die Aktivitäten der Leistungsberechtigten
Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen
die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung,
die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten und
§ 121 Abs. 5: Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.
Das Instrument der Bedarfsermittlung - Beispiele
IBE RLP – Individuelle Bedarfsermittlung Rheinland-Pfalz
https://mastd.rlp.de/de/unsere-themen/soziale-sicherung/sozialhilfe/gesamt-und-teilhabeplanung/
GTE – Hessische Landkreise
Flächendeckend einheitliches Instrument?
Kommunen
THP-SL – Teilhabeplan Saarland
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Bundesteilhabegesetz/doc/Teilhabeplan-Saarland_Kinder_und_Jugendliche.pdff
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender
allgemeine Angaben, Nachweis für das Vorliegen der "wesentlichen Behinderung" (alte Regelung)
Seite 5: Beschreibung der allgemeinen Lebenssituation Einschränkungen/Behinderungen/Barrieren aufgezählt werden nach dem bio-psych. Modell der ICF
Die bereits laufenden Maßnahmen/Hilfen werden eingetragen
Seite 8: Einschränkungen nach den einzelnen Lebensbereichen
Seite 18: Beschreibung des aktuellen Bedarfs (Kriterien der ICF)
S. 21 (Zusatzbogen): Zielerreichung/Evaluation
S. 22: konkrete Zielvereinbarung ► ein Leitziel + wichtigste 3 Teilziele
S. 23/24: Ableitung der konkreten und praktisch umsetzbaren Handlungsziele aus den Teilzielen (mit den Maßnahmen)
(S. 25-33: Zusatzbogen bei Fortschreibung)
S. 34: kommt dann die Leistungsbewilligung (Bezug zu Teilhabe- und Handlungszielen)
S. 35: Zusatzbogen für Schule (Schulbericht)
S. 37: Abfrage der medizinischen Notwendigkeiten (Achtung EGH nicht Krankenkasse! Je nach Ziel der Maßnahme, "medizinische Hilfsmaßnahmen")
Sollte der hautverantwortliche Träger auf die KK/PK verweisen, so wäre im Rahmen dieses GTE der Teilhabeplan nach § 19 SGB IX zu erstellen.
§ 19 Teilhabeplan
verschiedene Leistungsgruppen/mehrere Rehabilitationsträger
Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen
schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen
§ 20 Teilhabeplankonferenz
§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
Eingliederungshilfe: Gesamtplanverfahren ist Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens
§ 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
Hilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles (§ 104 SGB IX)
Gesamtplan zur Erfassung und Deckung des Bedarfs
Hilfen aus einer Hand
Der leistende Rehaträger steuert und koordiniert die Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Betroffenen
Teilhabeplan (§ 19 SGB IX): Kommen Leistungen mehrerer Träger infrage, organisiert der leistende Rehaträger die Leistungsansprüche bei sich und bindet die anderen Träger mit ein
Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten
§ 8 SGB IX: „… wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen“
§ 104 SGB IX: „Wünschen … ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind“
Tobias kann im Unterricht am Lernstoff aktiv mitarbeiten.
Tobias konzentriert sich auf das Unterrichtsgeschehen. Er nimmt die Lerninhalte wahr, kann dabei seine Wünsche und Bedürfnisse ausdrücken und sich selbst aktiv beteiligen.
Tobias hält sich an die notwendige Diät, er kommuniziert rechtzeitig, wenn es ihm nicht gut geht.
Organisation des Schulmaterials, Zurechtlegen des Lernmaterials
ständige direkte Kommunikation Tobias zugewandt, Wiederholung und Erläuterung des Lernstoffes
Krankenbeobachtung: Gesichtsfarbe, Unruhe, Unwohlsein, achten auf die Einhaltung der fruktosefreien Diät Koppelung mit dem individuellen Förderplan?