Chronische Krankheiten

Chronische Kankheiten – Medizinische Hilfsmaßnahmen

Wer ist zuständig für die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Diabetes, Epilepsie oder sonstigen chronischen Krankheiten?

1. Die Lehrkräfte in der Schule

Eine Diabetes-Erkrankung führt bei Kindern in Kindergarten und Schule z.T. zu erheblichen Problemen bei der gesundheitliches Versorgung während des Alltags, wenn das Kind noch nicht selbstständig den Blutzucker messen bzw. spritzen kann. Möglich ist dann, dass die Lehrkräfte freiwillig die notwendigen Überwachungs- und Hilfsaufgaben übernehmen, so dass das Kind ganz normal am Unterricht teilnehmen kann. Dazu hat das hessische Kultusministerium Richtlinien (Erlass vom 29. April 2015) herausgegeben, die hier für Klarheit sorgen. Auch das Muster einer Vereinbarung zur Durchführung von medizinischen Hilfsmaßnahmen zwischen Eltern und Schule ist beigefügt:

Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

Richtlinien zur Durchführung medizinischer Hilfsmaßnahmen an Schulen

Muster Vereinbarung zur Durchführung von medizinischen Hilfsmaßnahmen

2. Der medinizinische Dienst der Krankenkasse / ein von der Krankenkasse beauftragter Pflegedienst

Manche Kinder benötigen intensivere Betreuung. Eine weitere Möglichkeit besteht dann darin, dass der medizinische Dienst bzw. ein über die Krankenkasse finanzierter Pflegedienst regelmäßig in der Schule vorbeikommt und die Blutzuckermessung und Insulingabe überwacht.

3. Eine Begleitperson im Rahmen der Eingliederungshilfe vom örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (§ 53/54 SGB XII)

Je nach Unterstützungsbedarf kann auch eine Begleitperson für Kita und Schule beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Dazu gibt es auch bereits schon aktuelle Gerichtsurteile: Nicht die Krankenkasse, sondern der örtlich zuständige Sozialhilfeträger muss im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53/54 SGB XII für ein Kind mit Diabetes die Kosten einer Begleitperson übernehmen, falls dies für Kindergarten/Schule bzw. Schulausflüge erforderlich ist. Die Gerichte haben dabei auch ausdrücklich klargestellt, daß das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen ist. Die Eltern können im Wege des Eilverfahrens schon vorab eine gerichtliche Anordnung auf Kostenübernahme erwirken. Alternativ können Eltern gem. § 57 SGB XII auch das Persönliche Budget beantragen, d.h. eine monatliche Geldleistung und so dann selbst eine Begleitperson beauftragen und bezahlen oder dies in Eigenleistung erbringen.

Die Gerichtsurteile:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

(Beschluss vom 18.01.2017, L 15 SO 355/16 B ER)

Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, die Kosten eines Einzelfallhelfers für die Antragstellerin mit den Aufgabengebieten Blutzuckermessungen vor und nach dem Sportunterricht, Hilfe bei Unterzuckerungs- oder Überzuckerungssymptomen sowie Interpretation von Blutzuckerwerten, Erkennen und sofortige adäquate Behandlung von Unter- und Überzuckerungen und Anpassung der Kohlehydratmenge bei Diabetes mellitus Typ I für jeweils 15 Minuten vor Beginn des Sportunterrichts bis einschließlich 15 Minuten nach dem Ende des Sportunterrichts ohne Kostenbeitrag (gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) der Antragstellerin oder ihrer Eltern zu übernehmen.

Sozialgericht Fulda

(Beschluss vom 25.01.2017, S 7 SO 78/16 ER)

Hessisches Landessozialgericht

(Beschluss vom 15.03.2017, L 4 SO 23/17 B ER)

Der Vogelsbergkreis muss die Kosten für die erforderliche persönliche Schulbegleitung eines zuckerkranken Erstklässlers übernehmen. Die Eingliederungshilfe ist von der blossen Krankenkassenleistung zu unterscheiden. Die vorliegend begehrten Leistungen in Form einer persönlichen Assistenz während des Besuchs der Grundschule sind aber in erster Linie nicht darauf ausgerichtet, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Vielmehr sollen die begehrten Leistungen darauf hinwirken, gerade den Besuch der Schule objektiv zu ermöglichen, was ohne die Assistenz nicht bzw. nur mit erheblichen und für den Antragsteller nicht hinnehmbaren Einschränkungen möglich wäre [..]. Zudem ist die Hilfe ganz offensichtlich gerade darauf ausgerichtet, den Antragsteller künftig zu befähigen und in die Lage zu versetzen, eigenständig auf die starken Schwankungen seiner Blutzuckerwerte angemessen zu reagieren, was ihm derzeit aufgrund des Alters noch nicht möglich ist [..]. Der Antragsteller muss dementsprechend derzeit noch insbesondere bei der Nahrungsaufnahme überwacht werden. [..] Weiterhin muss, wie die Klassenlehrerin in ihrem Bericht ebenfalls ausführt, gegebenenfalls dafür gesorgt werden, dass der Antragsteller noch nicht in die Bewegungspause geht, solange der Blutzuckerwert noch nicht angestiegen ist. [..] Auch geht aus der Stellungnahme hervor, dass die Klassenlehrerin, welche derzeit vorübergehend die notwendige Assistenz des Antragstellers sicherstellt, stets darum bemüht ist, dem Antragsteller die notwendigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung des Blutzuckerwerte und der Berechnung der Insulingaben nicht etwa abzunehmen, sondern diesen zu befähigen, diese notwendigen Aufgaben selbst zu übernehmen, um den Antragsteller letztlich auf längere Sicht so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Diesem Zweck dient gerade die Eingliederungshilfe und nicht die Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. [..] Die begehrten Leistungen dienen damit primär dem Ziel, den Kläger als behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sodass hier nicht Leistungen der Behandlungspflege, sondern allein Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen. Es ist auch nicht einzusehen, [..] dass entweder die Lehrkräfte ungeachtet des bestehenden Haftungsrisikos und unter Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes oder aber die Mutter des Antragstellers neben ihrer Vollzeittätigkeit unter Inanspruchnahme ihres Überstundenkontingents weiterhin die Beaufsichtigung im Rahmen der geschilderten „Notlösung“ übernehmen.

Folgendes ergibt sich für die Eltern:

 
• Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf eine Begleitperson, wenn dies für den Schulbesuch erforderlich ist
• Eltern können im Eilverfahren eine vorläufige Regelung durch das Gericht erwirken
• In der Regel ist nicht die Krankenkasse, sondern das Sozialamt zuständig
• Das Einkommen der Eltern muss nicht angerechnet werden
• Diabetes ist eine chronische Krankheit und damit eine Behinderung. Ein Schwerbehindertenausweis bzw. eine vorausgegangene Feststellung einer Behinderung (GdB) ist daher nicht erforderlich, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten
(Quelle: Diabetes und Recht)