Die hessischen Kreise und Kommunen sind nach § 161 klar verpflichtet, für den Schulweg zu sorgen. Das schließt in besonderen Maße die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ein, die nicht imstande sind, den Schulweg selbständig zu bewältigen.
Das Bundessozialgericht hat daher deutlich in seinem Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R – formuliert:
Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen auch die Schülerbeförderung. Sofern keine andere Art der Schülerbeförderung in Betracht kommt, hat der Hilfeträger den Bedarf des behinderten Menschen ggf. durch Übernahme der für die täglichen Fahrten zur und von der Schule anfallenden Kosten für eine individuelle Beförderung mit PKW oder einem Taxi zu decken.
Das bedeutet, die Stadt Offenbach bzw. der Kreis Offenbach müssen alles organisieren, damit die Schülerinnen und Schüler zur Schule und wieder nach Hause kommen, z.B.
Es gibt aber keine Pflicht der Eltern, ihre Kinder mit dem Auto zur Schule zu fahren.
Eine bestimmte Strecke gilt gemäß Gesetz auch zu Fuß als zumutbar (in der Grundschulzeit 2km). Das gilt aber nicht für Kinder, die das wegen ihrer Behinderung gar nicht alleine schaffen können.
Das Sozialamt Offenbach hat in der Vergangenheit häufig die Sachmittel für den Schülertransport übernommen, verweist seit neuestem und zu Recht auf den Vorrang des Stadtschulamtes bei der Durchführung der Schülerbeförderung. Hier handelt es sich um eine rein behördeninterne Zuordnung. § 161 HSchG legt ausdrücklich fest, dass die hessischen Kreise und Kommunen für den Schulweg zu sorgen haben.
Für betroffene Eltern und Schüler ist es letztlich unerheblich, ob städtisches Schulamt oder Sozialamt sich kümmern.
Zitat der Angaben auf der Seite des Hessischen Kultusministeriums:
„Die Bedingungen der Schülerbeförderung sind in § 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) geregelt. Die Art der Schülerbeförderung sowie die Erstattung der Kosten sind Aufgaben der kommunalen öffentlichen Schulträger. Dies sind die Gemeinden, die Schulträger sind, die kreisfreien Städte und die Landkreise.“
Um Missverständnisse zu vermeiden: Als Eltern wären wir im Rahmen unserer Sorgepflicht sicher zuständig dafür zu sorgen, dass unser Kind auf einen zumutbaren Schulweg so vorbereitet wird, dass es diesen selbständig zurücklegen kann. Leider ist dies im Falle von Kindern mit besonderen Einschränkungen nicht immer umsetzbar. Es gibt aber keine Verpflichtung der Eltern, selbst den Schulweg zu organisieren und z.B. das Kind ständig zu begleiten.
Aufgrund der allgemein geltenden Schulpflicht ( = öffentlich rechtliches Sonderverhältnis: die Eltern müssen ihre Fürsorgepflicht an den Staat abgeben, sie haben keine Wahl), ist der Staat verpflichtet, für das gesundheitliche Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg und in der Schule zu sorgen. Gerade Hessen hat dies im Schulgesetz klar geregelt und die Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Schulträger beauftragt, dafür zu sorgen.
wir legen Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX.2017 zur Schülerbeförderung ein.
Zur Klarstellung: Wir haben den Antrag auf Schülerbeförderung nicht gestellt, weil der Schulweg weiter als drei Kilometer ist, sondern aufgrund der wesentlichen Behinderung unseres Kindes.
Unser Kind hat eine geistige Behinderung und ist aufgrund dessen wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Es ist nicht in der Lage, den Weg in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne fremde Hilfe zurückzulegen, da es sich im öffentlichen Verkehr nicht allein orientieren kann. Während gleichaltrige Kinder den Schulweg allein bewältigen, braucht unser Kind Unterstützung auf dem Weg zur Haltestelle (richtige Wegstrecke, richtiges Verhalten im Straßenverkehr, Gefahrenabschätzung), bei der Wahl der richtigen Buslinie, für den Ausstieg an der richtigen Haltestelle und von dort über die dicht befahrene Straße (XXX Straße) bis zum Schuleingangstor.
Hierfür kündigen Sie uns immerhin die Übernahme der Kosten für die Begleitperson an. Dafür danken wir Ihnen, denn damit erkennen Sie offensichtlich an, dass unser Kind zum berechtigten Personenkreis im Sinne des Gesetzes gehört. Die von bewilligte Maßnahme ist jedoch der geplanten Form nicht realisierbar, da wir keine Person finden können, die unser Kind nur auf dem Schulweg begleitet. Damit ist ihr Bescheid gleichwertig mit einem Ablehnungsbescheid.
Wir fordern Sie auf, uns entweder Ihrerseits eine Begleitperson für unser Kind zur Verfügung zu stellen oder aber alternativ doch den notwendigen Transport zu organisieren, damit für unser Kind (so wie für alle anderen Schülerinnen und Schüler gemäß § 161 HschG) der sichere Schulweg gewährleistet ist.
Der Transport kann zusammen mit den Mitschülern der Kooperationsklasse im Sammeltransport geschehen oder auch als Einzeltransport durch ein Taxi (s. § 161 HSchG mit Verweis auf das Hessische Reisekostengesetz). Die Kosten für den Einzeltransport im Taxi liegen übrigens in der Regel nicht höher als die Personalkosten für die Schulwegbegleitung, die Frage der Wirtschaftlichkeit stellt sich also nicht.
Wir fordern Sie auf dem Widerspruch abzuhelfen und den Schulweg unseres Kindes konform zu den gesetzlichen Vorschriften und der gängigen Rechtsprechung behindertengerecht und diskriminierungsfrei zu organisieren.