Übernehmen Sie gerne die folgenden beispielhaften Formulierungen für Ihren persönlichen Antrag. Bei Nachfragen kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Telefon. Grundlagen der Teilhabeassistenz erläutern wir hier
Kreis Offenbach
Fachdienst 53 - SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen
Bereich 53.2 - stationäre Hilfen und Eingliederungshilfe
Werner-Hilpert-Str. 1
63128 Dietzenbach
Eingliederungshilfe für Behinderte gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX; Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Entwicklungsverzögerung, schwerer Sprachverständnisstörung und auditiver Wahrnehmungsstörung
Hier : Unser Sohn K., geb. 0.0.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beantragen eine Teilhabeassistenz nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX für unseren Sohn als Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
In der ersten Klasse stellte sich heraus, dass K. trotz Vorklasse dem Klassengeschehen und dem Unterricht trotz des Förderbedarfs geistige Entwicklung (er muss also nicht das Gleiche machen wie die Klassenkameraden) ohne eine intensive, individuelle Unterstützung nicht folgen kann. Eine solche Unterstützung, die sich 1:1 auf das Kind ausrichtet und im Sinne des Nachteilsausgleichs dafür sorgt, dass das Kind Zugang zu angemessener Bildung hat, ist im Schulsystem nirgends vorgesehen. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass dies über die Eingliederungshilfe zu geschehen hat. Daher stellen wir den Antrag auf Unterstützung durch eine Teilhabeassistenz.
K. hat eine Entwicklungsverzögerung, eine schwere Sprachverständnisstörung und eine auditive Wahrnehmungsstörung. Sein Wortschatz und seine generelle Kommunikationsfähigkeit sind daher stark eingeschränkt. Er kann sich nicht wie andere, gesunde Kinder mitteilen. Er nimmt einen Großteil des Unterrichtsgeschehens nicht wahr, wenn nicht eine Person unmittelbar ihm zugewandt, die Aufgabenstellung nochmals in einzelnen, strukturierten Abschnitten wiederholt und zwischen ihm und der Lehrkraft/den anderen Kindern (s. VOBGM: Kinder lernen von und mit Kindern) vermittelt.
Er ist mittlerweile schon 9 Jahre alt und geht in die zweite Klasse der örtlichen Grundschule in die inklusive Beschulung. Er hat einen umfassenden Förderbedarf, der auf der sonderpädagogischen Ebene durch die Unterstützung des BFZ Langen abgedeckt wird. Die Schule hat bereits regelmäßig individuelle Förderpläne erstellt und arbeitet im pädagogischen Bereich entsprechend mit ihm. Die Vorgaben des hessischen Schulgesetzes und der VOSB sind damit bereits ausgeschöpft.
K. hat jedoch darüber hinaus jedoch weiteren individuellen Unterstützungsbedarf aufgrund seiner Behinderung:
Er benötigt eine ihm direkt zugewandte Person, die durch Augenkontakt oder Berührung (zur Überbrückung der auditiven Wahrnehmungsstörung und der mangelnden Kommunikationsfähigkeit)
Dieses sind alles Aufgaben, die nicht in die Kernkompetenz der Lehrkräfte fallen. Klassen- und Förderlehrkraft sind für die Wissensvermittlung und für die passende Wahl des Lehrmaterials zuständig, sie werden in ihrer pädagogischen Arbeit vom BFZ unterstützt im Rahmen der schulrechtlich vorgesehenen Maßnahmen. Die Schule erfüllt also die Aufgaben, die in die Kernkompetenz der (Sonder)pädagogen fallen.
Unser Sohn hat jedoch eine festgestellte und anerkannte Behinderung und bedarf dafür eines Nachteilsausgleichs im Sinne von Artikel 3 GG. Und für diese individuelle, aufs Kind ausgerichtete Maßnahme hat der Gesetzgeber über das SGB XII eine ambulante Unterstützungsleistung vorgesehen, die durch die kommunalen Behörden zu leisten ist.
Hierzu gibt es eine gefestigte Rechtsprechung seit 2012, die im Dezember 2016 vom BSG nochmals bestätigt wurde: Bundessozialgericht, 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - Der zuständige Sozialhilfeträger muss die Kosten für einen Schulbegleiters unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen. Die Klägerin kann als wesentlich geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung ohne zusätzliche Unterstützung durch einen solchen Begleiter die individuell auf seine Fähigkeit und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte nicht verarbeiten und umsetzen; dies hat unterstützende Leistungen einer Schulbegleitung erforderlich gemacht. Bei diesen Unterstützungsmaßnahmen handelte es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schulbildung, für den allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit besitzen. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe außerhalb des Kernbereichs ist lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich von anderen nicht übernommen bzw. getragen wird.
Damit unser Sohn nicht nur grundsätzlich in der Schule anwesend ist, sondern auch sein Recht auf Zugang zu angemessener Bildung wahrnehmen kann, bitten wir Sie dringend, ihm die nötige individuelle Hilfe in Form einer Teilhabeassistenz zu bewilligen.
Mit freundlichen Grüßen
Kreis Offenbach
Fachdienst Jugend und Familie
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Werner-Hilpert-Straße 1
63128 Dietzenbach
Antrag der Sorgeberechtigten von M., geb. 0.0.2006 auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe/Teilhabeassistenz gemäß § 35a SGB VIII
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beantragen eine Teilhabeassistenz nach § 35a SGB VIII für unseren Sohn M.
Bei M. wurde bereits am X 2019 die fachärztliche Diagnose der „sonstigen kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotion vor familiär belastetem Hintergrund“ (ICD-10: F92.8) festgestellt.
Nachdem die Situation in der Grundschule aufgrund der Verhaltensauffälligkeit unseres Sohnes nicht mehr tragbar war, wurde er vorübergehend in die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umgeschult. Dort wird er aktuell in engmaschiger Begleitung durch pädagogisches Personal sowie in Anwesenheit mehrere Assistenzkräfte (THA) beschult. Die emotionale und soziale Gesamtproblematik besteht jedoch weiterhin.
Frau B., seine derzeitige Klassenlehrerin, beschreibt sein Verhalten selbst in der kleinen Gruppe als sehr problematisch. M. sucht immer wieder aufs Neue nach Bestätigung der eigenen Position innerhalb der Gruppe und greift dafür z.T. zu drastischen Ausdrücken und Drohungen, die die Mitschülerinnen und Mitschüler einschüchtern und ihn selbst damit im schulischen Umfeld isolieren. Marvin ist sehr aufbrausend und zeigt auch den Erwachsenen gegenüber häufig respektloses Verhalten. In solchen Situationen lässt er sich nur durch Veränderung der aktuellen Situation, indem er zum Verlassen des Raumes aufgefordert wird, wieder beruhigen und zur Einsicht bringen. Nach wie vor zeigt er die bereits im Alter von vier Jahren festgestellte reduzierte Konzentrationsfähigkeit und vermehrte Unruhe, die durch die Ablenkung in Gruppensituationen verursacht wird.
M. wird zum kommenden Schuljahr in seiner angestammten Grundschule inklusiv beschult. Der Förderausschuss hat aufgrund seiner Diagnose und Entwicklung einstimmig den Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung beschlossen, um die pädagogische und fachliche Begleitung des Jungen durch das BFZ B.-Schule abzusichern und die im Schulrecht vorgesehene Unterstützung des Jungen zu garantieren. Marvin ist jedoch aufgrund seiner emotionalen Verfassung auf die engmaschige und individuelle Unterstützung durch eine Person, die zwischen ihm und dem Umfeld vermittelt und dem Jungen Halt und Stabilität geben kann, angewiesen, damit er sich auf das Unterrichtsgeschehen einlassen kann und die entsprechenden Lernfortschritte macht.
Die Teilhabeassistenz muss folgende Aufgaben erfüllen:
Wir bitten aufgrund der fortgeschrittenen Zeit durch den späten Termin des Förderaussschusses um eine zügige Bearbeitung unseres Antrags. Dazu fügen wir die bisherigen Gutachten (Vitos-Klinik, förderdiagnostische Stellungnahme) sowie das Protokoll des Förderausschusses bei .
Bitte teilen Sie und mit, welche weiteren Unterlagen Sie benötigen.
Mit freundlichen Grüßen
Max und Mini Mustermann Im Reihenhaushain 21 1234 Vorzeigestadt
Kreis Offenbach
Fachdienst 53 - SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen
Bereich 53.2 - stationäre Hilfen und Eingliederungshilfe
Werner-Hilpert-Str. 1
63128 Dietzenbach
Antrag der Erziehungsberechtigten von NAME GEBURTSDATUM auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe/Teilhabeassistenz gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Sohn wird gemäß § 51 hess. Schulgesetz im kommenden Schuljahr in die örtliche Grundschule NAME eingeschult.
Er hat folgende Körperbehinderung: …………....
Um am gesellschaftlichen Leben (in seinem Fall während der Schulzeit als Leistungen zur Teilhabe an Bildung) erfolgreich teilhaben zu können und um die Gefahr einer Benachteiligung bzw. Gefährdung seiner Gesundheit abzuwenden benötigt er eine Person, die sich individuell um seine Belange kümmert.
Deshalb beantragen wir für das neue Schuljahr 2020/21 eine Teilhabeassistenz.
Zum Nachweis der Behinderung sende ich Ihnen die Kopie der ärztlichen Diagnose, die aktuellen ärztlichen Gutachten und die Kopie des Schwerbehindertenausweises mit. Bitte teilen Sie uns mit, welche Unterlagen bzw. Gutachten Sie benötigen, um das Vorliegen einer körperlichen Behinderung prüfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Kreis Offenbach
Fachdienst 53 - SGB XII, Asyl und sonstige soziale Leistungen
Bereich 53.2 - Zentrale Hilfen und Unterhalt
Werner-Hilpert-Str. 1
63128 Dietzenbach
Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX für unseren Sohn, A. geb. 0.0.2003, aufgrund von auditiver Wahrnehmungsstörung
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Sohn wird gemäß § 51 hess. Schulgesetz an der C-Schule beschult. Aufgrund seiner Behinderung ist er beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen, um ihn zur Erfüllung der Schulpflicht in den Klassenverband und die Schulgemeinschaft integrieren zu können und seine Behinderung so weit auszugleichen, dass er den Hauptschulabschluss erhält.
Deshalb beantragen wir als Leistungen zur Teilhabe an Bildung eine Teilhabeassistenz nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 112 SGB IX.
Bei unserem Sohn sind bereits im Vor- und Grundschulalter eine psychomotorische Störung (Wahrnehmung/Figur-Raum-Bezug), eine sprachliche Verzögerung sowie eine einfache Aufmerksamkeitsstörung mit nur kurzer Konzentrationsspanne festgestellt worden. Hinzu kommt die Schwerhörigkeit mit fehlendem Richtungshören/Ausfiltern von Störgeräuschen.
Die Testung unseres Sohnes bei XY vom 0.0.0000 bestätigte den Verdacht der Schule bzgl. der visuellen Wahrnehmungsstörung. A. erzielte im HAWIK-Test gute Werte in den Bereichen Sprachverständnis, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit. Der Test zur auditiven Wahrnehmung ergab dann jedoch deutlich unterdurchschnittliche Werte in denselben Bereichen. A. ist also kognitiv in der Lage, den für den Abschluss notwendigen Schulstoff zu erlernen und wird somit auch im richten Förderschwerpunkt durch die Schule angemessen und ausreichend unterrichtet. Durch seine Hörbehinderung ist er aber nicht in der Lage, das vorhandene Potenzial auszuschöpfen. Zum Ausgleich für diese Problematik benötigt er eine Person, die ihm den Lernstoff nochmals wiederholt.
A. ist seit 2011 regelmäßig in medizinischer Behandlung aufgrund seiner Schwerhörigkeit. Diese ist für sich genommen zwar nur gering, sie bessert sich jedoch nicht und sie hat zur Folge, dass er die akustischen Signale um sich herum nicht klar wahrnehmen und filtern kann. Die besondere Anstrengung beim Hören ermüdet ihn sehr und vermindert seine ohnehin geringe Konzentrationsspanne aufgrund von ADS noch weiter. Hier benötigt er die Unterstützung, damit er sich nicht schon bei dem Versuch, das Richtige zu hören, verausgabt, sondern sich auf den Unterricht und den Lernstoff selbst konzentrieren kann.
Besondere Schwierigkeiten hat A. zudem im feinmotorischen Bereich sowie im Bereich der Figur-Raum-Wahrnehmung, was sich nicht nur auf sein Schriftbild auswirkt, sondern auch seine Orientierung im mathematischen und sprachlichen Bereich stark einschränkt. Ohne zusätzliche Hilfe kann er daher auch hier nur bedingt dem Lerngeschehen folgen und bringt unterdurchschnittliche Leistungen. Erhält er jedoch eine wiederholende Erklärung durch eine Person, die nahe bei ihm steht und mit der er unmittelbar Augenkontakt hat, kann er die an ihn gestellten Anforderungen gut bewältigen.
A. arbeitet sehr bereitwillig und fleißig im Unterrichtsgeschehen mit. Durch die beschriebenen Behinderungen hat er aber nicht die Möglichkeit, den ihm angebotenen Lernstoff in vollem Umfang wahrzunehmen und zu vertiefen. Er benötigt dringend eine Person an seiner Seite, die ihm hilft, seine Behinderungen auszugleichen und sich unmittelbar auf den Lernstoff einzulassen. Ist eine Person an seiner Seite, kann er auch lange und konzentriert arbeiten.
Seine Behinderung ist wesentlich, er ist in seiner Möglichkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Einen großen Teil des Geschehens, das um ihn herum vorgeht, kann er nicht wahrnehmen, was immer wieder zu Lernproblemen und Problemen beim Sozialverhalten führt. Damit droht ihm, dass er trotz guter Entwicklung in den letzten Jahren und regelmäßigen schulischen Fortschritten den Schulabschluss nicht erreicht.
Er benötigt dringend eine Assistenz, die ihm hilft, die behinderungsbedingten Nachteile im schulischen Alltag auszugleichen und somit die angemessene Schulbildung sicherstellt. Die Teilhabeassistenz muss dabei die Aufgaben erfüllen, die ihr nach höchstrichterlicher Rechtssprechung1 in Abgrenzung zum pädagogischen Kernbereich von Lehrer/Förderlehrer zugedacht sind:
A. wird im Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet, die Schule hat also im pädagogischen Sinne die notwendigen gesetzlichen und angemessenen Vorkehrungen getroffen, um ihn im Kernbereich der pädagogischen Kompetenz individuell zu fördern und seine schulische Entwicklung im Hinblick auf einen Schulabschluss zu unterstützen. Er bekommt in allen Fächern differenzierten Lernstoff und auf ihn zugeschnittene Lernangebote. Er lernt fleißig und macht auch entsprechende Fortschritte. Doch ohne die zusätzliche Unterstützung einer Teilhabeassistenz ist er nicht in der Lage, den ihm angebotenen Lernstoff so aufzunehmen und zu vertiefen, dass er den angestrebten Abschluss erreichen kann.
Als Nachweis für die Behinderung unseres Kindes fügen wir bei:
Mit freundlichen Grüßen
Kreis Offenbach, Sozialamt: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung an Schulen; Integrationshelferinnen und -helfer
Kreis Offenbach, Jugendamt: Fachdienst Jugend und Familie