Das Sozial-recht ist im Sozial-gesetz-buch (SGB) aufgeschrieben. Das Sozial-gesetz-buch besteht aus 12 Büchern. Es gibt darin die Hilfe zur Teilhabe für Kinder mit Behinderungen in der Schule.
Eine Person kann das Kind als Schul-begleiterin in der Schule unterstützen.
Die Schul-Begleiterin soll dem Kind helfen, damit das Kind am Unterricht teilnehmen kann.
Den Lern-stoff vermitteln aber nur die Lehrer.
Das Kind hat eine geistige, körperliche Behinderung, eine Hör-Behinderung oder Seh-Behinderung.
Das Kind hat mehrere Behinderungen.
Das Kind kommt deshalb nicht ohne Hilfe in der Schule zurecht.
Die Eltern stellen dann einen Antrag für die Schul-begleitung.
Die Eltern stellen den Antrag bei dem Sozial-amt der Stadt.
Das Kind hat eine seelische Behinderung zum Beispiel Autismus, ADHS, Angst-Störung.
Dann stellen die Eltern einen Antrag beim Jugend-amt.
Dafür brauchen die Eltern ein Gutachten von einem Fach-Arzt.
Das Kind erhält genau die Hilfe, wie sie für das Kind nötig ist.
Achtung: Die Eltern können Hilfe zur Erziehung erhalten. Das Kind kann Jugend-Hilfe erhalten. Die Schul-Begleiterin ist aber eine Hilfe zur Teilhabe.
Die Hilfe zur Teilhabe in der Schule gibt es in jeder Schule. Die Hilfe zur Teilhabe gibt es neben der Hilfe von der Schule.
Die Eltern gehen zum Sozial-amt oder zum Jugend-amt.
Die Eltern können auch einen Brief schreiben.
Die Eltern beschreiben, welche Behinderung das Kind hat.
Die Eltern begründen, welche Hilfe das Kind in der Schule braucht.
Die Eltern bringen den Nachweis für die Behinderung.
Die Schule schickt den Schul-Bericht und den Stunden-Plan.
Die Eltern stellen das Kind dem Amts-Arzt im Gesundheits-Amt vor.
Die Frist ist die Zeit, die das Amt hat, um den Antrag zu bearbeiten.
Haben die Eltern den Antrag gestellt, hat das Amt 2 Wochen Zeit.
In den 2 Wochen stellt das Amt fest, ob das Amt zuständig ist.
Muss ein anderes Amt entscheiden, reicht das Amt den Antrag dorthin weiter.
Das Amt informiert die Eltern darüber.
Bleibt der Antrag bei dem Amt, muss das Amt den Antrag schnell bearbeiten.
Das Amt muss dann den Bedarf in 3 Wochen feststellen.
Wenn das Amt ein Gutachten fordert, entscheidet das Amt in 2 Wochen nach dem Gutachten.
Das Amt schickt den Eltern dann den Brief mit der Entscheidung (Bescheid).
Eine Organisation für Schul-begleitung verabredet mit den Eltern die Person und die Hilfe.
Die Organisation beauftragt und bezahlt die Schul-begleiterin.
Die Organisation holt sich das Geld beim Sozial-amt oder Jugend-amt.
Die Schule muss mit der Schul-begleiterin und den Eltern zusammen arbeiten.
Die Eltern sollten immer guten Kontakt mit der Schule haben.
So können die Eltern dem Kind erfolgreich helfen.
Alle müssen gemeinsam besprechen, wie sie zusammen arbeiten.
Die Schul-begleiterin hilft dem Kind, wie es das braucht.
Gerichte in Deutschland haben viele Streitigkeiten zur Teilhabe in der Schule schon entschieden.
Der FeD ist eine praktische Hilfe, um Eltern und Geschwister zu entlasten.
Der FeD betreut die Kinder, führt den Haushalt, pflegt den kranken oder behinderten Menschen.
Die Mit-Arbeiter von dem FeD kommen 1 bis 2 mal pro Woche für einige Stunden vorbei.
Der FeD hat auch Angebote für die Freizeit von Menschen mit Behinderungen.
Die Eltern fragen dafür Vereine wie die Behindertenhilfe, Diakonie, Caritas, AWO.
Die Eltern beantragen bei der Kranken-kasse oder dem Sozial-amt die Übernahme der Kosten:
über die Pflege-Versicherung und über die Eingliederungs-Hilfe.
Wenn die Eltern Probleme haben.
Zum Beispiel bei der Betreuung von ihrem Kind.
Probleme bei der Erziehung von ihrem Kind.
Die Eltern können dann Hilfe in der Familie in Anspruch nehmen.
Eine Fach-kraft hilft den Eltern dann im Alltag.
Die Fach-kraft hilft auch, wenn die Eltern zu einem Amt gehen müssen.
Diese Hilfe beantragen die Eltern als „Hilfen zur Erziehung“ beim Jugend-Amt.
Wenn die Eltern Arbeitslosen-geld oder Sozial-hilfe erhalten, kann der Staat die Kosten für Nach-hilfe übernehmen.
Das Kind kann die kostenlose Nach-hilfe bis zum 25. Geburtstag bekommen.
Bezahlt wird die Leistung aber nur, wenn es kein Angebot in der Schule gibt.
Die Schule muss den Nachhilfe-Bedarf schriftlich bestätigen.
Die Nachhilfe soll nur bei der Versetzung helfen.
Den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen die Eltern bei der MainArbeit.
Dort erhalten die Eltern die Unterlagen für den Antrag.
Die Unterlagen müssen die Eltern ausfüllen.
Die MainArbeit gibt dann Gutscheine an die Eltern oder bezahlt den Nachhilfe-Anbieter.
Bis das Kind in die Schule kommt, hilft die Früh-förder-stelle.
Zum Beispiel dann, wenn ein Kind in seiner Entwicklung gefährdet ist.
Wenn die Eltern eine Behinderung beim Kind sehen oder vermuten.
Die Früh-förder-stelle hat besondere Angebote.
wie Früh-erkennung, Entwicklungs-förderung, Therapie und Beratung.
Das Sozial-pädiatrische Zentrum (SPZ) unterstützt die Familien bei Problemen mit der Gesundheit oder der Entwicklung des Kindes.
Dafür brauchen die Eltern die Über-weisung von dem Kinder-arzt.
Im SPZ arbeiten verschiedene Fachleute (Ärzte, Therapeuten, Psychologen) zusammen.
Die Fachleute bieten Früh-Erkennung und Diagnose.
Die Fachleute machen Therapien und helfen bei der Versorgung mit Hilfs-mitteln.
Die Kosten übernimmt die Kranken-kasse.