Die Regel: Alle Kinder werden in der allgemeinen Schule angemeldet. Die Schule muss dafür sorgen, dass sie dort auch im Falle von Behinderungen gut mit den anderen Schülern gemeinsam lernen können.
So sagt es das Hessische Schulgesetz vom 1. August 2011 in § 51:
"Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und ohne diesen Förderanspruch findet als Regelform in der allgemeinen Schule [...] statt."
Die Schulbehörden bestreiten zwar immer noch gerne, dass es für den einzenen Schüler ein individuelles Recht auf Inklusion gebe, doch diese Ansicht wandelt sich allmählich. Artikel 3 des Grundgesetzes beinhaltet den sogenannten unmittelbaren Diskriminierungsschutz, der den Staat verpflichtet, jedem einzelnen Bürger gegen Diskriminierung jeglicher Art zu schützen. Kinder mit Behinderungen haben also auch nach unserem deutschen Gesetz schon das Recht auf vollen und gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Schulsystem. Doch Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Dinge. Im Einzelfalle müssen Eltern das Grundrecht ihres Kindes mühsam durchsetzen.
Es müssen sogenannte „angemessene Vorkehrungen“ getroffen werden, um ein Kind in der Regelschule inklusiv zu beschulen:
(gemäß §112 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe) oder §35 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe))
Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann jederzeit festgestellt werden.
„Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben sowie Schwierigkeiten beim Rechnen begründen für sich genommen keinen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.“ (§ 8 VOSB)
Förderschwerpunkte werden unterschieden in lernzielgleich und lernzieldifferent